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Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Die Rettung für deutsche Kliniken in der Krise?

Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Die Rettung für deutsche Kliniken in der Krise?

9. April 2020

Durch gezielte Maßnahmen können die deutschen Krankenhäuser die wirtschaftlichen Risiken der Corona-Krise begrenzen

Nachdem die COVID-19 Krise in vielen Ländern zu einer Überlastung der medizinischen Versorgungkapazitäten geführt hat, wurde in Deutschland vorsorglich eine Einstellung des elektiven Geschäfts angeordnet. Zusätzlich wurden die Krankenhäuser von der Bundesregierung angehalten, in Erwartung drastisch steigender Corona-Fallzahlen die Kapazitäten in der Intensivmedizin so weit wie möglich auszubauen. Um die damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen für die Krankenhäuser zumindest teilweise auszugleichen, wurde am 25. März 2020 vom Bundestag das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz verabschiedet. Nach ersten Auswertungen kann das Gesetz wirtschaftliche Schäden für Krankenhäuser zwar abmildern, aber nicht gänzlich verhindern. Das Gesetz bietet jedoch Steuerungsmöglichkeiten in acht wesentlichen Dimensionen.

  • 1. Ausgleichszahlung für Einnahmeausfälle
    Die Ausgleichszahlung wird für Einnahmeausfälle aufgrund einer niedrigeren Auslastung der Bettenkapazitäten im (teil)stationären Bereich zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. September 2020 bereitgestellt. Die Pauschale beträgt 560 EUR je Patient. Grundlage für den Erhalt leistungsgerechter Ausgleichszahlungen ist ein tagesgenaues Controlling der Patientenzahlen.

  • 2. Bonus für zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten
    Der entsprechende Bonus beträgt 50 Tsd. EUR pro bis zum 30. September 2020 neu aufgestelltem oder von anderen Stationen vorgehaltenem intensivmedizinischem Bett mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Die dadurch erreichte Ausweitung der Intensivkapazitäten ist aus medizinischer als auch aus finanzieller Sicht als sinnvoll zu bewerten. Aufgrund der Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung stellt die Pflege hierfür rechtlich keine Kapazitätseinschränkung dar. Nichtsdestotrotz ist die krankenhausindividuelle Bewertung der optimalen Betten- und Personalverteilung sowie eine tägliche Überprüfung unumgänglich. Ferner sollten potenzielle zusätzliche Investitionszuschüsse seitens der jeweiligen Landesregierung geprüft werden.

  • 3. Zuschläge für Mehrkosten (insbesondere persönliche Schutzausrüstung)
    Der Mehrkostenzuschlag von 50 EUR wird vom 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 pro aufgenommenen Fall ausgezahlt. In der Formulierungshilfe der Regierung vom 25. März 2020 wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Betrag und Zeitraum bei Bedarf nachträglich anpassbar sind. Daher könnte das detaillierte Controlling der tatsächlichen Kosten die Beantragung weiterer Zuschläge ermöglichen.

  • 4. Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwerts
    Der Pflegeentgeltwert wird bis zur nächsten Budgetvereinbarung (ggf. erst 2021) um 38 EUR auf 185 EUR erhöht. Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten ist diesbezüglich essentiell, da eine etwaige Unterdeckung der Kosten ausgeglichen wird, während Überdeckungen nicht zurückgezahlt werden müssen.

  • 5. Reduzierung der Prüfquote des Medizinischen Dienstes
    Die Prüfquote des Medizinischen Dienstes für das Jahr 2020 wird von 12,5% auf 5% der Schlussrechnungen vollstationärer Krankenhausbehandlungen pro Quartal reduziert. Dementsprechend können die Kodierung und die Abrechnung der Fälle zeitnah und leistungsgerecht vorgenommen werden.

  • 6. Streichung des Aufschlags für beanstandete Rechnungen
    In Zusammenhang mit der Prüfquote wird außerdem der Aufschlag für beanstandete Rechnungen für die Jahre 2020 und 2021 ersatzlos gestrichen.

  • 7. Aussetzung des Fixkostendegressionsabschlags
    Des Weiteren wird der Fixkostendegressionsabschlag 2020 ausgesetzt. Aufgrund des prognostizierten Abfalls der Leistungskennzahlen in Folge der Untersagung der Behandlung elektiver Fälle, wird an dieser Stelle jedoch kein wesentlicher Effekt erwartet.

  • 8. Verkürzung der Zahlungsfrist
    Die Zahlungsfrist für Kostenträger wird auf fünf Tage verkürzt. Betroffen sind alle bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen. Zur Erzielung des maximalen Liquiditätseffektes sollten daher so viele Fälle wie möglich in 2020 abgerechnet werden. Für den Jahresübergang sollte ein Liquiditätspuffer gebildet werden.

Über alle skizzierten Maßnahmen hinweg zeigt sich die Relevanz einer gezielten Steuerung, um den vollständigen Mehrwert aus den Gesetzesanpassungen zu ziehen und etwaige zusätzliche Zuschüsse rechtfertigen zu können. Gerne unterstützen wir Sie sowohl bei der krankenhausindividuellen Kalkulation der Effekte des Krankenhausentlastungsgesetzes auf Ihre Wirtschafts- und Finanzplanung als auch bei der Bewältigung von mit der COVID-19 Krise einhergehenden Herausforderungen.

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